Taxitarif


RECHTSVERORDNUNG

des Landratsamtes Ortenaukreis

über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr
mit Taxen im Ortenaukreis
(Taxentarif)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Rechtsverordnung gilt für die vom Landratsamt Ortenaukreis zugelassenen Taxen für Fahrten innerhalb des Ortenaukreises (Pflichtfahrgebiet).

(2) Für Fahrten über den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung hinaus kann das Entgelt mit dem Fahrgast frei vereinbart werden. Dies gilt entsprechend für Fahrten mit einem Ausgangspunkt außerhalb des Ortenaukreises.

Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast vor Fahrtbeginn auf die freie Vereinbarung des Fahrpreises außerhalb des Geltungsbereichs hinzuweisen. Wird der Fahrpreis nicht ausdrücklich vereinbart, gelten die Beförderungsentgelte dieser Verordnung.

§ 2 Beförderungsentgelt

(1) Der Fahrpreis für die Benutzung eines Taxis setzt zusammen aus:
a) dem jeweiligen Grundpreis (Bereitstellung des Fahrzeugs, zuschlagsfreie Anfahrt),
b) dem jeweiligen Kilometerpreis,
c) dem Anfahrtszuschlag für Fahrten außerhalb von festgelegten Kernbereichen oder außerhalb der Betriebssitzgemeinde,
d) dem Wartezeitzuschlag für verkehrsbedingte oder vom Fahrgast veranlasste Wartezeiten.

(2) Als Beförderungsentgelte für Fahrten mit Taxen werden festgesetzt:


Taxen mit bis zu 4 Fahrgastplätzen


Tarifstufe I:

1. Tarifstufe I (werktags 6:00Uhr 22:00 Uhr)

a) Grundpreis 5,30 €

b) Mindestfahrpreis (einschl. der ersten Fortschalteinheit) 5,40 €

c) Kilometerpreis bis 5 Kilometer (0,10 € je 30,30 m) 3,30 €

d) Kilometerpreis ab 5 Kilometer (0,10 € je 37,04 m) 2,70 €

e) Wartezeit je Stunde (0,10 € je 7,83 Sek.) 46,00 €


2. Tarifstufe II (Sonn und Feiertage sowie zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr)

a) Grundpreis 5,30 €

b) Mindestfahrpreis (einschl. der ersten Fortschalteinheit) 5,40 €

c) Kilometerpreis bis 5 Kilometer (0,10 € je 28,57 m) 3,50 €

d) Kilometerpreis ab 5 Kilometer (0,10 € je 31,25 m) 3,20 €

e) Wartezeit je Stunde (0,10 € je 7,83 s) 46,00 €


Großraumtaxis; Fahrzeuge mit bauartbedingt ab 6 Sitzplätzen und
Beförderung von mehr als 4 Fahrgästen


1. Tarifstufe III (werktags 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr)

a) Grundpreis 14,90

b) Mindestfahrpreis (einschl. der ersten Fortschalteinheit) 15,00 €

c) Kilometerpreis bis 5 Kilometer (0,10 € je 27,78 m) 3,60 €

d) Kilometerpreis ab 5 Kilometer (0,10 € je 31,25 m) 3,20 €

e) Wartezeit je Stunde (0,10 € je 7,83 s) 46,00 €


2. Tarifstufe IV (Sonn und Feiertage sowie zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr)

a) Grundpreis 14,90

b) Mindestfahrpreis (einschl. der ersten Fortschalteinheit) 15,00 €

c) Kilometerpreis bis 5 Kilometer (0,10 € je 27,03 m) 3,70 €

d) Kilometerpreis ab 5 Kilometer (0,10 € je 28,57 m) 3,50 €

e) Wartezeit je Stunde (0,10 € je 7,83 Sek.) 46,00 €


Anfahrtszuschläge


Für Fahrten, bei denen der Bestellort (Einstieg) und der Zielort (Ausstieg) sowie
die Fahrtroute außerhalb des Kernbereiches der Betriebssitzgemeinde
(maßgeblich sind die Gemarkungsgrenzen der ehemals selbstständigen
Gemeinden) liegen, wird ein Zuschlag wie folgt erhoben.

Bei Beförderungen von einer Anfahrtszone mit höherem Anfahrtszuschlag in
eine Anfahrtszone mit niedrigerem Anfahrtszuschlag (z.B. von Zone II nach
Zone I) ist der jeweils geringere Anfahrtszuschlag zu berechnen.

1. Kernbereiche kein Zuschlag

2. Anfahrtszone I (Anfahrten, bei denen der Einstieg
und der Ausstieg außerhalb des Kernbereiches der
Betriebssitzgemeinde liegen) 6,00 €

3. Anfahrtszone II (Anfahrten, bei denen der Einstieg
und der Ausstieg außerhalb der Betriebssitzgemeinde liegen) 18,00 €

4. Die Zuschläge dürfen den Betrag von 18,00 € nicht übersteigen.


(3) Für vergebliche Anfahrten, die der Besteller zu vertreten hat, sind 6,00 € zu
entrichten
.

(4) Für Rollstuhltaxen, die speziell für den Transport von Krankenrollstühlen ausgerüstet sind, ist der Großraumtarif anzuwenden.

(5) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden und sind gleichmäßig anzuwenden.

§ 3 Fahrpreisanzeiger

(1) Der Fahrpreisanzeiger ist am Bestellungsort (Einstieg) einzuschalten. Der Tarif wird vom Fahrpreisanzeiger automatisch geschaltet.

(2) Fahrten mit manuell umschaltbarem oder gestörtem Fahrpreisanzeiger sind unzulässig. Tritt eine Störung während einer Fahrt auf, ist der Fahrpreis aufgrund der durch den Kilometerzähler ermittelten Fahrtstrecke entsprechend der festgesetzten Beförderungstarife zu errechnen. Eine Störung ist unverzüglich zu beheben.

(3) In Stellung „Kasse“ ist kein Tarif wirksam. Bei Weiterfahrt einzelner Fahrgäste besteht die Möglichkeit, in die zuletzt wirksame Tarifstufe zurückzuschalten (die Tarifstufe wird vom Fahrpreisanzeiger automatisch angewählt). Andernfalls wird nach einer Fahrt von ca. 10 m automatisch nach „Frei“ geschaltet.

§ 4 Kernbereiche, Anfahrtszonen
In nachfolgenden Städten und Gemeinden werden Kernbereiche und Anfahrtszonen
festgesetzt; maßgeblich sind die Gemarkungsgrenzen der ehemals selbstständigen
Gemeinden:

1. Achern

Kernbereich: Stadtgebiet Achern

Anfahrtszone I: Stadtteile Großweier, Mösbach, Önsbach und Sasbachried

Anfahrtszone II: Stadtteile Gamshurst und Wagshurst

2. Appenweier

Kernbereich: Gemeindegebiet Appenweier

Anfahrtszone I: Ortsteil Nesselried
3. Bad PetertalGriesbach
Kernbereich: Gemeindegebiet Bad Peterstal

Anfahrtszone I: Ortsteil Bad Griesbach

4. Berghaupten

Kernbereich: Gemeindegebiet Berghaupten

5. Biberach

Kernbereich: Gemeindegebiet Biberach

Anfahrtszone I: Ortsteil Prinzbach

6. Durbach

Kernbereich: Gemeindegebiet Durbach

7. Ettenheim

Kernbereich: Gemeindegebiet Ettenheim

Anfahrtszone I: Ortsteile Ettenheimmünster und Wallburg

8. Fischerbach

Kernbereich: Gemeindegebiet Fischerbach

9. Friesenheim

Kernbereich: Gemeindegebiet Friesenheim

Anfahrtszone I: Ortsteile Heiligenzell, Oberschopfheim, Oberweier und Schuttern

10. Gengenbach

Kernbereich: Stadtgebiet Gengenbach

Anfahrtszone I: Stadtteile Bermersbach, Reichenbach und Schwaibach

11. Gutach

Kernbereich: Gemeindegebiet Gutach

Anfahrtszone I: Ortsteile GutachObertal und GutachTurm

12. Haslach i.K.

Kernbereich: Stadtgebiet Haslach

Anfahrtszone I: Stadtteil Bollenbach, Stadtteil Schnellingen

13. Hausach

Kernbereich: Stadtgebiet Hausach

Anfahrtszone I: Stadtteil Einbach

14. Hofstetten

Kernbereich: Gemeindegebiet Hofstetten

15. Hohberg
Kernbereich: Gemeindegebiet Hohberg
Anfahrtszone I: Ortsteile Diersburg und Niederschopfheim

16. Hornberg

Kernbereich: Stadtgebiet Hornberg

Anfahrtszone I: Stadtteile Niederwasser und Reichenbach

17. KappelGrafenhausen

Kernbereich: Ortsteil Kappel

Anfahrtszone I: Ortsteil Grafenhausen

18. Kappelrodeck

Kernbereich: Gemeindegebiet Kappelrodeck

19. Kehl

Kernbereich: Stadtgebiet Kehl

Anfahrtszone I: Stadtteile Auenheim und Neumühl,

Anfahrtszone II: Stadtteile Bodersweier, Goldscheuer, Hohnhurst, Kork, Leutesheim, Odelshofen, Querbach und Zierolshofen

20. Kippenheim

Kernbereich: Gemeindegebiet Kippenheim

Anfahrtszone I: Ortsteil Schmieheim

21. Lahr

Kernbereich: Stadtgebiet Lahr

Anfahrtszone I: Stadtteile Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel und Sulz

Anfahrtszone II: Stadtteil Reichenbach

22. Lauf

Kernbereich: Gemeindegebiet Lauf

23. Lautenbach

Kernbereich: Gemeindegebiet Lautenbach

24. Mahlberg

Kernbereich: Stadtgebiet Mahlberg

Anfahrtszone I: Ortsteil Orschweier

25. Meißenheim

Kernbereich: Gemeindegebiet Meißenheim

Anfahrtszone I: Ortsteil Kürzell

26. Mühlenbach

Kernbereich: Gemeindegebiet Mühlenbach

27. Neuried
Kernbereich: Gemeindegebiet Neuried
Anfahrtszone I: Ortsteile Altenheim, Ichenheim und Müllen

Anfahrtszone II: Orteil Schutterzell

28. Nordrach

Kernbereich: Gemeindegebiet Nordrach

Anfahrtszone II: Ortsteil Kolonie

29. Oberharmersbach

Kernbereich: Gemeindegebiet Oberharmersbach

30. Oberkirch

Kernbereich: Stadtgebiet Oberkirch

Anfahrtszone I: Stadtteile Bottenau, Butschbach, Haslach, Nussbach, Ödsbach, Ringelbach, Stadelhofen und Tiergarten

Anfahrtszone II: Stadtteil Zusenhofen

31. Oberwolfach

Kernbereich: Gemeindegebiet Oberwolfach

32. Offenburg

Kernbereich: Stadtgebiet Offenburg einschließlich der Stadtteile Albersbösch, Hilboldtsweier und Uffhofen

Anfahrtszone I: Stadtteile Bohlsbach, Bühl, Fessenbach, Rammersweier, Waltersweier, Weier, und ZellWeierbach

Anfahrtszone II: Stadtteile Elgersweier, Griesheim, Windschläg und Zunsweier

33. Ohlsbach

Kernbereich: Gemeindegebiet Ohlsbach

34. Oppenau

Kernbereich Stadtgebiet Oppenau

Anfahrtszone I: Stadtteile Ibach, Lierbach, Maisach und Ramsbach

35. Ortenberg

Kernbereich: Gemeindegebiet Ortenberg

36. Ottenhöfen

Kernbereich: Gemeindegebiet Ottenhöfen

37. Renchen

Kernbereich: Stadtgebiet Renchen

Anfahrtszone I: Stadtteil Erlach und Ulm

38. Rheinau

Kernbereich: Stadtgebiet Rheinau

Anfahrtszone I: Stadtteile Diersheim und Holzhausen

Anfahrtszone II: Stadtteile Helmlingen, Honau, Linx/Hohbühn und
Memprechtshofen
39. Ringsheim
Kernbereich: Gemeindegebiet Ringsheim

40. Rust

Kernbereich: Gemeindegebiet Rust

41. Sasbach

Kernbereich: Gemeindegebiet Sasbach

Anfahrtszone I: Ortsteil Obersasbach

42. Sasbachwalden

Kernbereich: Gemeindegebiet Sasbachwalden

43. Schuttertal

Kernbereich: Ortsteil Dörlinbach

Anfahrtszone I: Ortsteile Schuttertal und Schweighausen

44. Schutterwald

Kernbereich: Gemeindegebiet Schutterwald

Anfahrtszone I: Ortsteil Höfen und Langhurst

45. Schwanau

Kernbereich: Gemeindegebiet Schwanau einschließlich des Ortsteils Ottenheim

Anfahrtszone I: Ortsteile Allmannsweier und Nonnenweier

Anfahrtszone II: Wittenweier

46. Seebach

Kernbereich: Gemeindegebiet Seebach

47. Seelbach

Kernbereich: Gemeindegebiet Seelbach

Anfahrtszone I: Ortsteile Schönberg und Wittelbach

48. Steinach

Kernbereich: Gemeindegebiet Steinach

Anfahrtszone I: Ortsteil Welschensteinach

49. Willstätt

Kernbereich: Gemeindegebiet Willstätt

Anfahrtszone I: Ortsteile Eckartsweier, Hesselhurst, Legelshurst und Sand

50. Wolfach

Kernbereich: Stadtgebiet Wolfach

Anfahrtszone I: Stadteile Kinzigtal und Kirnbach

51. Zell a.H.
Kernbereich: Stadtgebiet Zell a.H. einschließlich des Stadtteils Unterentersbach
Anfahrtszone I: Stadtteile Oberentersbach und Unterharmersbach

§ 5 Gepäck und Tiere

Die Beförderung von Gepäck ist im Fahrpreis eingeschlossen.

Das Tragen von Gepäck zwischen Taxi und Wohnung unterliegt als Sonderleistung der vorherigen, freien Vereinbarung. Beförderungsentgelt und Trägergeld sind in einer evtl. auszustellenden Quittung getrennt aufzuführen.

Eine Verpflichtung zur Mitnahme von Tieren, mit Ausnahme von Blindenhunden, die frei zu befördern sind, besteht nicht.

§ 6 Beförderungsbestimmungen

Der Fahrgast hat sein Fahrtziel bei der Bestellung anzugeben. Derjenige, der die Bestellung annimmt, hat den Fahrgast nach dem Ziel seiner Fahrt zu fragen.

Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn keine andere Vereinbarung mit dem Fahrgast getroffen wurde

§ 7 Sondervereinbarungen

(1) Für Krankenfahrten, die im Auftrag oder auf Rechnung von Kostenträgern innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung mitgeführt werden, sind Sondervereinbarungen in Abweichung von §§ 2 und 4 dieser Verordnung unter folgenden Voraussetzungen zulössig:

  1. Die Ordnung des Verkehrsmarktes, insbesondere des Taxi- und Mietwagenverkehrs, darf durch die Vereinbarung nicht gestört werden.
  2. Die Beförderungsentgelte und -bedingungen müssen schriftlich vereinbart sein.
  3. Die Sondervereinbarung muss sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, eine Mindestfahrtenzahl oder einen Mindestumsatz im Monat festlegen.

(2) Sondervereinbarungen sind dem Landratsamt Ortenaukreis – zusammen mit den für die den Sondervereinbarungen zugrundeliegenden Unterlagen – zur Genehmigung vorzulegen und werden erst nach deren Genehmigung wirksam.

§ 8 Mitführen der Rechtsverordnung

Ein Auszug dieser Rechtsverordnung (§§ 1 – 5) ist in jedem Taxi mitzuführen und auf Verlangen dem Fahrgast zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden auf Grund des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG geahndet.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt zum 1. November 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Rechtsverordnung des Landratsamtes Ortenaukreis über die Festsetzung der
Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen
vom 11. Mai 2020 außer Kraft.

Offenburg, 21. Oktober 2022

Landratsamt Ortenaukreis

Frank Scherer

Landrat